> Zurück

Statuten

©PVN 01.03.2014

S t a t u t e n

des Vereins für Pilzkunde Niederbipp

 

1. Zweck des Vereins

 

Artikel 1

Unter dem Namen Verein für Pilzkunde Niederbipp besteht ein Verein mit Zweck:

a) Förderung der Pilzkunde

b) Schutz der Pilz Flora

c) Verhütung der Pilzvergiftungen durch gründliche Kenntniserwerbung der vorkommenden Pilze.

Derselbe ist eine Sektion des Verbandes schweizerischer Vereine für Pilzkunde und ist politisch und konfessionell neutral.

 

Artikel 2

Die erwähnten Zeilen sollen erreicht werden durch Exkursionen, Pilzbestimmerabende, Pilzausstellungen, Vorträge, Fachkurse sowie durch Anschaffung geeigneter Lehrbücher.

 

2. Mitgliedschaft

 

Artikel 3

Der Verein besteht aus:

a) Aktivmitgliedern

b) Freimitgliedern

c) Ehrenmitgliedern

d) Gönnern

 

Artikel 4

Die Aktivmitgliedschaft erfolgt durch Vorschlag des Vorstandes an der Hauptversammlung. Sie beginnt mit der Entrichtung des vollen ersten Jahresbeitrages und der Überreichung der Statuten.

 

Artikel 5

Freimitglied wird, wer während zwanzig Jahren aktiv mitgewirkt und sich um das Gedeihen des Vereins bemüht hat. Die Ernennung erfolgt auf Antrag des Vorstandes an der Hauptversammlung.

 

Artikel 6

Mitglieder, die sich um den Verein und dessen Ziele besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

Artikel 7

Jedes Mitglied ist dem Verein gegenüber zu ideeller und praktischer Mitarbeit verpflichtet. Die Aktivmitglieder sind zur Zahlung des alljährlichen, von der Hauptversammlung festgelegten Jahresbeitrages, in welchem der Anteil des schweizerischen Verbandes eingeschlossen ist, verpflichtet.

 

Artikel 8

Alle Ehren-, Frei- und Aktivmitglieder geniessen im Sinne der bestehenden Gesetze das Stimm- und Wahlrecht und sind berechtigt, Anträge zu stellen.

 

Artikel 9

Austrittserklärungen sind auf Ende des Kalenderjahres dem Präsidenten schriftlich einzureichen und können nach Bezahlung aller rückständigen Verpflichtungen durch die Hauptversammlung genehmigt werden. Spätere Austrittserklärungen werden um ein Jahr zurückgestellt.

 

Artikel 10

Alle Mitglieder, welche sich irgendein dem Verein schädigendes Verhalten zuschulden kommen lassen oder fortwährend Interesselosigkeit zeigen, können an der Hauptversammlung ausgeschlossen werden. Mit dem Ausschluss erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

Artikel 11

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

3. Organisation

 

Artikel 12

Die Organe des Vereins sind:

a) die Hauptversammlung

b) die Vereinsversammlungen

c) die Vorstandssitzungen

d) der Vorstand

e) die Rechnungsrevisoren

f) die technische Kommission

 

Artikel 13

Die Hauptversammlung findet alljährlich im Januar statt. Ihr unterliegen folgende Geschäfte:

a) Genehmigung des Jahresberichtes, des Kassenberichtes, des Inventarberichtes, Bericht der Revisoren.

b) Wahl des Vorstandes und der Revisoren.

c) Ehrungen

d) Festsetzung des Beitrages

e) Wahl der Delegierten und Entschädigung derselben.

Alle Anträge und Demissionen sind bis am 1. Dezember dem Vorstand schriftlich einzureichen, damit diese auf die Traktandenliste gesetzt werden können.

 

Artikel 14

Die Vereinsversammlungen finden jeweils nach Bedürfnis statt. Sie haben zu folgenden Geschäften Stellung zu nehmen:

a) Durchführung von Kursen und Diskussionsabenden.

b) Besprechung über durchzuführende Exkursionen oder sonstige Anlässe.

 

Artikel 15

Sämtliche Wahlen und Abstimmungen finden offen statt. Auf Verlangen müssen solche jedoch geheim gehalten werden. Das relative Mehr entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.

 

Artikel 16

Der Vorstand setzt sich folgendermassen zusammen:

1. Präsident

2. Vizepräsident

3. Sekretär

4. Kassier

5. Obmann technische Kommission

6. Bibliothekar

7. Beisitzer

 

Artikel 17

Der Präsident leitet die Versammlungen, bereitet die zu behandelnden Geschäfte vor und wahrt als erster die Interessen des Vereins. Er verfasst einen Jahresbericht zuhanden der Hauptversammlung. Der Vizepräsident übernimmt im Verhinderungsfalle die Funktion des Präsidenten.

Der Sekretär erledigt sämtliche schriftlichen Arbeiten wie Protokolle und Korrespondenzen. Er unterzeichnet mit dem Präsidenten die Schriftstücke.

Der Kassier befasst sich mit dem finanziellen Teil der Vereinsverwaltung im Einvernehmen mit dem Vorstand.

Die technische Kommission und die Kursbesucher haben folgende Aufgaben:

a) Sie besuchen Kurse, wozu ihnen ihre Ausgaben angemessen entschädigt werden.

b) Sie sind für die Weiterbildung der Mitglieder sowie für die Durchführung der Pilzbestimmerabende verantwortlich.

Die Rechnungsrevisoren prüfen die Rechnungen und erstatten der Hauptversammlung Bericht und Antrag. Die Revision hat mindestens 8 Tage vor der Hauptversammlung stattzufinden.

Der Bibliothekar verwaltet das vorhandene Inventar und erstattet der Hauptversammlung Bericht.

 

Artikel 18

Die technische Kommission besorgt den pilzkundlichen Teil der Vereinstätigkeit, die Leitung der Exkursionen und die Durchführung der Pilzbestimmerabende und zwar, was hier ausdrücklich festgelegt sei, ohne Verantwortung der Mitglieder gegenüber.

 

Artikel 19

Der Vorstand hat das Recht, über Ausgaben im Höchstbetrag von Fr. 200.-- pro Jahr nach seinem Ermessen zu entscheiden.

 

Artikel 20

Die Amtsdauer aller Vorstandsmitglieder und der Revisoren beträgt 2 Jahre. Nach Ablauf dieser Periode sind die gleichen Leute wieder für 2 Jahre wählbar.

 

Artikel 21

Ehren- und Freimitglieder sind von der Bezahlung des Jahresbeitrages enthoben.

 

4. Statutenänderung

 

Artikel 22

Die Revision der Statuten kann nur an der Hauptversammlung, nach vorheriger Mitteilung an die Mitglieder, mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.

 

5. Schlussbestimmungen

 

Artikel 23

Ein Auflösungsbeschluss des Vereins kann nur durch Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder erfolgen.

Bei einer allfälligen Auflösung ist das Vereinsvermögen auf die Dauer von fünf Jahren dem Verband in Verwahrung zu geben. Entsteht während dieser Zeit keine neue Sektion, so geht es in das Eigentum des Verbandes über (Artikel 17 der Verbands-Statuten).

 

Vorliegende Statuten wurden an der Hauptversammlung vom 21. Jan. 1983 beraten und genehmigt und sind nach erfolgter Bestätigung durch den schweizerischen Verband sofort in Kraft getreten. Diese ersetzen alle früheren Statuten und Abmachungen.

 

Niederbipp, den 10. März 1986

 

VEREIN FÜR PILZKUNDE NIEDERBIPP

Der Präsident: Hans Grossenbacher

Die Sekretärin: Marietta Grünig